Ausgangsbeschränkungen
Strenge CoV-Regeln für November
Ab Dienstag gelten in Österreich neue, deutlich verschärfte Regeln zur Eindämmung des Coronavirus. Dazu zählt eine Ausgangsbeschränkung zwischen 20.00 und 6.00 Uhr außer für streng definierte Ausnahmefälle. Die Gastronomie darf nur noch Abhol- und Lieferdienste anbieten, Hotels ist die Aufnahme von Touristen untersagt. Schließen müssen auch Theater, Museen und andere Freizeiteinrichtungen. Die Maßnahmen im Überblick:
31. Oktober 2020, 18.55 Uhr (Update: gestern, 20.01 Uhr)
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Die
Ausgangsbeschränkungen untersagen ein Verlassen des privaten Wohnbereichs – dazu zählen auch Beherbungsbetriebe sowie Alten-, Pflege- und Behindertenheime – zwischen 20.00 und 6.00 Uhr, außer in bestimmen Ausnahmefällen:
- Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum;
- Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten;
- Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens;
- berufliche Zwecke, sofern das erforderlich ist;
- Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung, dazu zählt etwa Spaziergänge mit oder ohne Hund oder Joggen.
Die Ausgangsbeschränkungen gelten vorerst bis 12. November, dürften aber mehrmals bis Ende November verlängert werden. Sie sollen grundsätzlich streng kontrolliert werden, ebenso wie das Verbot von Garagen- und Gartenpartys, kündigte die Regierung an. Es dürfen sich ab Dienstag im öffentlichen Raum nur noch maximal zwei Haushalte mit maximal sechs Personen (zuzüglich sechs Minderjähriger) außerhalb des privaten Wohnbereichs treffen.
Ausnahmen für Lebenspartner
Der Aufenthalt außerhalb des eigenen Wohnbereich von 20.00 bis 6.00 Uhr und eine entsprechende spätere Rückkehr ist nur aufgrund der definierten Ausnahmen möglich, so das Gesundheitsministerium, Partys zählen nicht dazu, aber etwa Joggen. Ausnahmen gibt es für Lebenspartner, die nicht in derselben Wohnung wohnen, sowie volljährige Kinder bzw. deren Eltern. Sie dürfen einander auch nach 20.00 Uhr besuchen und im selben Haushalt übernachten.
Sich die Beine vertreten darf man auch in der Nacht uneingeschränkt. Die Einschränkung der zwei Haushalte gilt nur für organisierte Treffen. Zufälliges Aufeinandertreffen von Kindern aus unterschiedlichen Haushalten im Park sei natürlich nicht davon erfasst. Auch dabei gilt aber die Abstandsregel.
Abstandsregel gilt weiter
Die Abstandsregel von mindestens einem Meter gilt weiterhin im
öffentlichen Raum im Freien zu allen Personen, die nicht im eigenen Haushalt leben. In geschlossenen Räumen muss zudem eine Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende Maske getragen werden. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr sind von der Maskenpflicht ausgenommen, ebenso Menschen mit entsprechendem Attest.
Ein eng anliegender Mund-Nasen-Schutz muss auch in
öffentlichen Verkehrsmitteln sowie in U-Bahn-Stationen, Bushaltestellen, Flughäfen etc. getragen werden, zusätzlich zum – so möglich – Mindestabstand von einem Meter. Fahrgemeinschaften und Taxifahrten sind nur zulässig, wenn pro Sitzreihe (inkl. Lenker) nur zwei Personen sitzen. Auch hier muss von allen Insaßen eine eng anliegende Maske getragen werden.
Ausnahmen gibt es für Transporte von Kindergartenkindern und für Transporte von Menschen mit Behinderungen.
Seilbahnen, Gondeln und Aufstiegshilfen dürfen nicht zu Freizeitzwecken verwendet werden und bleiben Profisportlern vorbehalten. Damit fällt Skifahren auf präparierten Pisten flach.
Hochzeitsfeiern untersagt
Für
Religionsgemeinschaften gibt es eigene Regeln zur Minimierung des Infektionsrisikos. In Innenräumen muss jedenfalls ein eng anliegender Mund-Nasen-Schutz getragen werden. An
Begräbnissen dürfen maximal 50 Personen teilnehmen, dabei gelten die Mindestabstandsregel und MNS-Pflicht. Hochzeitsfeiern sind untersagt, es darf aber am Standesamt geheiratet werden.
Auch am
Arbeitsplatz muss zwischen Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden – sofern es keine anderen Schutzmaßnahmen (Plexiglaswände etc.) gibt. Ist beides nicht möglich, so ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verpflichtend. Wo möglich, wird Homeoffice empfohlen.
Gastronomie und Hotels müssen schließen
Die
Gastronomie muss schließen, sie darf nur noch Abhol- und Lieferdienste anbieten. Bars, Wirtshäuser und Nachtlokale bleiben geschlossen. Das gilt nicht für Spitäler und Kurbetriebe, Alten-, Pflege- und Behindertenheime, Kindergärten und Horts sowie Betriebskantinen.
Hotels ist die Aufnahme von Touristen untersagt, eine Ausnahme gibt es für berufliche Reisen.
Der
Handel kann diesmal uneingeschränkt offen halten. Allerdings ist jeweils nur ein Kunde auf zehn Quadratmetern gestattet, zudem müssen Kunden eine eng anliegende Maske tragen, ebenso Mitarbeiter, sofern nicht andere Schutzmöglichkeiten (Plexiglas) vorhanden sind. Persönliche Dienstleistungen – etwa Friseure und Kosmetikstudios – bleiben erlaubt.
Freizeiteinrichtungen bleiben zu
Alle
Theater, Opern- und Konzerthäuser sowie auch Museen, Kinos, Zoos und Tanzschulen müssen bis zum 30. November schließen. Ausgenommen sind Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen. Schließen müssen auch
Fitnessstudios und Hallenbäder sowie Indoor-Spielplätze und Paintball-Anlagen.
Veranstaltungen sind komplett untersagt. Darunter fallen etwa Kultur- und Sportevents, aber eben auch Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern und Weihnachtsmärkte ebenso wie Fahrten mit Reisebussen und Ausflugsschiffen, Ausstellungen, Kongresse und Messen. Parkanlagen bleiben offen. Ausgenommen sind berufliche Zusammenkünfte ebenso wie der private Wohnbereich – nicht aber Garagen, Gärten, Schuppen und Scheunen.
Alle
Kontaktsportarten sind untersagt, darunter fällt etwa auch Fußball. Individual- und Freizeitsport im Freien bleibt erlaubt, sofern es dabei zu keinem Körperkontakt kommt. Sportstätten sind für Hobbysportler geschlossen, abgesehen von Sportstätten im Freien, bei denen es zu keinem Körperkontakt kommt (etwa Golf- und Tennisplätze, Leichtathletikanlagen).
Spitzensportler und ihre Trainer dürfen Sportstätten hingegen betreten und ihren Sport beruflich ausüben sowie an internationalen Wettbewerben teilnehmen – allerdings ohne Zuschauer.
Kindergärten offen, Universitäten zu
Die
Schulen und Kindergärten bleiben im Gegensatz zum ersten Lockdown im März offen. Begründet wurde das mit dem entsprechenden Wunsch unter anderem von Eltern und Ländern. Allerdings geht die Oberstufe ins
Distance-Learning, zudem soll es eine verschärfte Maskenpflicht geben. Gleiches gilt für die
Hochschulen, auch sie sollen ins Distance-Learning.
Strenge Regeln für Altersheime und Krankenhäuser
Besuche in
Krankenhäusern, Kuranstalten und in Alters- und Pflegeheimen werden limitiert. Bis inklusive 17. November sind Besuche nur noch alle zwei Tage erlaubt, es darf immer nur eine Person kommen, wobei es in Summe ein Limit auf zwei verschiedene Besucher gibt.
Sämtliche Besucher müssen entweder ein negatives Testergebnis vorweisen oder einen höherwertigen Atemschutz tragen. Der Mindestabstand ist einzuhalten. Ausgenommen davon sind die
Palliativ- und Hospizbegleitung sowie die Seelsorge. Für externe, nicht medizinische Dienstleister gilt ein Betretungsverbot in Alten- und Pflegeheimen.
Beschäftigte in den jeweiligen Einrichtungen müssen – abhängig von der Verfügbarkeit – jede Woche ein negatives PCR- oder Antigen-Testergebnis vorlegen. Alternativ kann durchgehend während der Berufsausübung eine höherwertige Maske getragen werden.
02.11.2020, red, ORF.at/
Agenturen
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