Panoramafreiheit

otto

... nicht mehr im Dienst.
Mitarbeiter
#1
Die alte - neue Panoramafreiheit

von RA Tim M. Hoesmann
Die Panoramafreiheit, ein für die Fotografen ungemein wichtiges Rechtsinstitut, ist in Gefahr. Es sieht sich sowohl „Angriffen“ aus der Rechtssprechung, als auch „Angriffen“ aus der Gesetzgebung ausgesetzt:

Worum geht es dabei eigentlich?

Die Panoramafreiheit selbst gibt dem Fotografen in einfachen Worten das Recht, das, was er von der Straße aus sieht, fotografieren zu dürfen. Juristisch bedeutet die Panoramafreiheit, dass der Fotograf urheberrechtlich geschützte Gegenstände, wie zum Beispiel Häuser oder Denkmäler, welche von öffentlichen Wegen und Plätzen aus zu sehen sind, sowohl fotografieren, als auch die Fotos veröffentlichen und gewerblich nutzen darf. Gesetzlich geregelt ist dies in § 59 UrhG. Dieses Recht gilt jedoch nicht unbeschränkt und soll vielleicht in Zukunft sogar noch weiter beschränkt werden.

Problematisch aus juristischer Sicht ist zunächst das Merkmal „öffentlich“. Hier stellt sich die Frage, was noch als öffentlich angesehen werden kann.

Unproblematisch sind Aufnahmen, welche aus der so genannten Straßenperspektive aufgenommen werden. Bei dieser steht der Fotograf sprichwörtlich mit beiden Füßen auf dem Boden und fotografiert. Alles das, was er aus dieser Perspektive sieht, darf er fotografieren. Nimmt er jedoch Hilfsmittel, wie zum Beispiel eine Leiter oder ein extra hohes Stativ zu Hilfe, verlässt er die Straßenperspektive und kann sich nicht mehr auf die Panoramafreiheit aus § 59 UrhG berufen.

Eine neue Entwicklung ist das Fotografieren in Parks. Bislang galt die Regel, dass auch hier die Panoramafreiheit galt, wenn der Park frei zugänglich ist. Erst dann, wenn ein Eintrittsgeld entrichtet werden musste, fehlte es an dem Merkmal des öffentlichen Zugangs.

In einer Entscheidung vom 21.11.2008 hat das Landgericht Potsdam (Az.: 1 O 175/08 ) jedoch entschieden, dass die Panoramafreiheit in öffentlichen Parks nicht gilt, auch wenn der Park öffentlich zugänglich ist. Hintergrund der Entscheidung war ein Streit, ob eine Berliner Bildagentur das Eigentumsrecht der Parkinhaberin verletzt, wenn die Agentur Bilder aus dem Park zum Kauf anbietet, ohne die Eigentümerin um Zustimmung zu fragen.

Das Gericht ist der Ansicht, dass es das Recht eines Eigentümers sei, das Betreten seines Grundstücks zu erlauben oder auch zu verbieten. Wenn eine Erlaubnis erteilt wird, kann diese an bestimmte Bedingungen geknüpft werden; eine diese Bedingungen kann demnach sein, dass gewerbliche Fotografien untersagt sind. Werden dennoch gewerbliche Fotografien gefertigt, liege hierin eine Eigentumsrechtsverletzung. Dem steht nach Ansicht des Gerichts auch nicht entgegen, dass die Öffentlichkeit ein Interesse an den Abbildungen der bekannten Parkanlagen habe, da dieses Interesse bereits durch die von der Eigentümerin selbst herausgegebenen Postkarten und Bildbände befriedigt werde.

Setzt sich diese Rechtssprechung durch, wird es nicht nur für den gewerblichen Fotografen schwieriger, sondern auch für den privaten, der die Bilder eines Ausflugs z.B. auf die private Homepage einstellen will. Schon dieses Einstellen stellt eine urheberrechtlich relevante Vervielfältigung dar, welcher der Eigentümer eines Parks zustimmen sollte.

Eine bekannte und auch anerkannte Einschränkung der Panoramafreiheit sind die Bahnhöfe der Deutschen Bahn. Diese Bahnhöfe stehen im Eigentum der Deutschen Bahn und diese regelt im Wege des ihr zustehenden Hausrechtes, dass das Fotografieren nur mit einer schriftliches Zustimmung erfolgen darf. Ausgeübt wird dieses Hausrecht von allen Mitarbeitern der DB, welche jedoch häufig, gerade bei Amateuren, ein Auge zudrücken.

Verlässt man die Straßenperspektive, zum Beispiel indem aus dem oberen Stockwerk eines gegenüberliegenden Haus fotografiert wird, kann man sich nicht mehr auf diese berufen und sollte den Eigentümer des fotografierten Hauses um eine Zustimmung fragen. (Poster vom Wiener Hundertwasser-Haus dürfen nur mit Zustimmung des Malers vertrieben werden)

Ebenso unterfallen Innenaufnahmen, selbst wenn diese von Straße aus fotografiert worden sind, nicht der Panoramafreiheit. Diese bedürfen der Zustimmung des Besitzers. Rein die Außenaufnahme ist geschützt. Ferner sei noch bemerkt, dass der Fotograf natürlich darauf achten muss, nicht das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Personen zu verletzten. Für das Fotografieren von Menschen gibt es gesonderte und sehr vielfältige Regeln, auf welche einzugehen den Umfang dieses Aufsatzes sprengen würde. In einem der nächsten Beiträge wird das Thema „Fotografieren von Personen“ weiter ausgeführt werden.

Eine weitere Besonderheit betrifft den zu fotografierenden Gegenstand selbst. Bei diesem muss es sich um einen bleibenden handeln. Temporäre Werke der Kunst, welche nur eine kurze Zeit an einem Ort sind, sind urheberrechtlich stärker geschützt. Als Paradebeispiel kann man sich hier den verhüllte Reichstag von Christo und Jeanne-Claude merken. Dies war eine nur kurz in Berlin stehende Verhüllung des Reichstags und in ihrer Art darauf ausgelegt, einmalig und kurzzeitig zu sein. Hier standen Christo und Jeanne Claude die Rechte an der gewerblichen Nutzung von Fotografien zu, auch wenn diese aus der Straßenperspektive aufgenommen waren.

Doch neben gerichtlichen Entscheidungen, welche die Panoramafreiheit einschränken, kommt es auch auf Seiten des Gesetzgebers zu möglichen Einschränkungen.

Die Enquetekommission „Kultur in Deutschland“ empfiehlt dem Gesetzgeber die Abschaffung der Panoramafreiheit, soweit es um die gewerbliche Fotografie geht, Zitat: „Die Enquete-Kommission empfiehlt dem Deutschen Bundestag, in § 59 Absatz 1 Urhebergesetz eine Vergütungspflicht für die Abbildung von Werken - ausgenommen Bauwerken - im öffentlichen Raum einzuführen, die dann eintritt, wenn die Abbildung gewerblich verwertet wird und die Darstellungsabsicht sich auf das jeweilige Werk richtet.“ (Seite 265)

Gegen diese Empfehlung gehen sowohl Fotografen- wie auch Journalistenverbände vor, die darin eine Einschränkung ihrer Arbeitsmöglichkeiten sehen. Der Deutsche Journalisten Verband (dfv) hat unter der URL „http://www.pro-panoramafreiheit.de eine extra Webseite eingerichtet, welche über den aktuellen Stand der Diskussion informiert.

Wird diese Empfehlung so von dem Gesetzgeber umgesetzt, wird es in erster Linie für gewerbliche Fotografen schwieriger werden, ihrer Arbeit nachzugehen. Nunmehr müssten Sie bei einzelnen Aufnahmen darauf achten, die Inhaber von abgebildeten, urheberrechtlich geschützten Werken, um Erlaubnis gefragt zu haben. Doch auch der private Fotograf kann durch diese Regelung betroffen werden. Stellt er nämlich die von ihm gemachten Aufnahmen in das Internet ein, stellt dies eine urheberrechtlich relevante Vervielfältigung dar. Ist auf der Seite, auf welcher das Bild eingestellt ist, Werbung geschaltet, kann dies als gewerbliche Tätigkeit angesehen werden und eine Abmahnung drohen.

Noch ist die Empfehlung der Enquetekommission nicht umgesetzt, daher kann man sich zur Zeit bezüglich der Panoramafreiheit im Ergebnis grob merken, dass all das fotografiert werden darf, was von der Straße aus zu sehen ist, solange nicht das Persönlichkeitsrecht Dritter verletzt wird.
Quelle: PotoScala vom 27.03.2009

Ich habe mal den Artikel als Zitat komplett übernommen (der Autor möge mir das bitte nachsehen) weil ich es für wichtig halte im Rahmen einer allgemeinen Info auch bis dato unwissende Forenkollegen auf diesen Sachverhalt hinzuweisen.

Schönen Gruß und Gut Licht!
Gerd
 
H

hebbel

Nicht mehr aktiv
#3
Yep. Ich erinnere mich, daß es da in Berlin und Potsdam im vergangenen Jahr schon Ärger gab. Von wegen Abbildung "Schloss Sanssouci" für professionelle Photographen nur noch mit Genehmigung der Stiftung.
:D Wie sieht das denn mit Malern mit photographischem Gedächtnis aus? Müssen die sich zu erkennen geben und werden dann mit Augenbinde hingeführt? :D

Da Gerds Link scheinbar nicht funktioniert: (Joe war hier und hat den Link gefixt)
Hier ein paar Beispiele und wie sich der Deutsche Journalisten-Verband dazu stellt.

Gruß
Dieter
 

SuR

... wie immer keine Zeit ...
Mitarbeiter
#4
Yep. Ich erinnere mich, daß es da in Berlin und Potsdam im vergangenen Jahr schon Ärger gab. Von wegen Abbildung "Schloss Sanssouci" für professionelle Photographen nur noch mit Genehmigung der Stiftung.
Nennen wir die Stiftung und ihre Ansichten zu bestimmten Punkten mal ein bissl "speziell".

Da kommt es schon vor, dass weltbekannte Modedesigner sich beinahe Schlägereien mit Wachposten liefern und diese Scharmützel dann vor Gereicht weiter führen, oder dass teilweise alle paar Tage die eine oder andere Demo gegen die Stiftung läuft. Auch die Stadt kommt mit der Stiftung teilweise nicht klar.
Deshalb nimmt auch ein Gutteil der Bevölkerung die Stiftung nicht mehr für voll.

Ich würde daher das mit der Panoramafreiheit zumindest für Sansoucci nicht so eng nehmen.
Denn wenn ich richtig informiert bin, dann geht es "eigentlich" um den finanziellen Nutzen, den die Schlösserstiftung aus den "offiziellen" Sansoucci-Kalendern etc. zieht. ;)
 

Joe

Fehlerkramrumschlager a. D. :)
Mitarbeiter
#5
Eine gute Sammlung zum Fotorecht findet sich unter www.fotorecht.de.
Damit sollte sich eigentlich auch jeder Hobbyfotograf auseindersetzen, denn man kann so beginnende Diskussionen im Keim ersticken oder ihnen gleich aus dem Weg gehen.

Gruß
Joe
 

otto

... nicht mehr im Dienst.
Mitarbeiter
#6
Fotografieren verboten!

...
Damit sollte sich eigentlich auch jeder Hobbyfotograf auseindersetzen, denn man kann so beginnende Diskussionen im Keim ersticken oder ihnen gleich aus dem Weg gehen.

Gruß
Joe
Fotografieren verboten!

Ergänzender Weise hänge ich das hier mal mit rein.
Viele Fotografen glauben, dass das Fotografieren an und für sich unproblematisch ist und erst eine spätere Veröffentlichung rechtliche Probleme mit sich bringt. Dies ist jedoch nicht der Fall: schon der Versuch des Fotografierens wie auch das Fotografieren können unter bestimmten Voraussetzungen eine Straftat sein, unabhängig davon, ob die Aufnahme zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht werden soll.
...
Weiterlesen bei: PhotoScala vom 22.04.2009

Gruß
Gerd
 
I

iris_

Nicht mehr aktiv
#7
Welche Gesetze auch immer vermeintlich einschränkend wirken, es gibt andere Aspekte, wie Google Street View. Wer möchte sein Privatareal online sehen ... von bereits vorhandenen Luftaufnahmen nicht zu sprechen. Es gibt nicht nur positive Seiten der allgegenwärtigen "Dokumentation".
 

Joe

Fehlerkramrumschlager a. D. :)
Mitarbeiter
#8
Das sind für mich verschiedene Dinge, denn google fotografiert erstens nicht, sondern filmt die Gegend flächendeckend ab, und zweitens nimmt google dabei keinerlei Rücksicht auf die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten und zu erkennenden Personen. Selbst wenn die Unkenntlichmachung der Gesichter irgendwann funktionieren sollte, so gibt es noch etliche andere möglichen Erkennungsmerkmale, um eine Person eindeutig erkennen zu können.
Gruß
Joe
 
I

iris_

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#9
Seit wann ist street view faktisch gefilmt? Letztendlich sind die Darstellungen eine Anreihung von Bildern, die du ähnlich einer Filmung durchklicken kannst.
Recht am eigenen Bild - ob auf vermeintl. Filmaufnahme oder Fotografie - besteht weiterhin. Sowie am eigenen Grund (Besitz). Als zuständige Behörde in D teilt der Datenschutzbeauftragte HH mit, dass z.B. Google zumindest nach Aufford. alle persönlichen Daten, Ansichten unverzüglich unkenntlich zu zeichnen hat.
Was wiederspricht nun einem Bildrecht an staatlichen Anlagen etc.?
 

Joe

Fehlerkramrumschlager a. D. :)
Mitarbeiter
#10
Wenn ich mit acht Kameras gleichzeitig, alle 10 Meter ein Foto mache, komme ich auf eine Frequenz ähnlich der des Abfilmens. Allerdings mit einer besseren Auflösung. Das hat mit dem herkömmlichen Fotografieren gar nichts mehr zu tun.
Rechtlich ist google derzeit wohl kaum beizukommen, sondern nur in den Fällen, wo jemand als Hauptbildbestandteil und nicht mehr als Beiwerk zu betrachten ist. Aber deshalb die Panoramafreiheit zu beschneiden ist wohl der absolut falsche Weg und man würde (mal wieder) nur die falschen treffen. Da wären die Datenschutzbestimmungen, wer darf welche Daten sammeln und zu welchem Zweck gebrauchen und veröffentlichen, eher ein Ansatzpunkt. Eventuell könnte man noch die Höhe des Kamerastandpunktes auf den google-Mobilen monieren, aber viel mehr als zwei Meter dürften die auch nicht haben.
Gruß
Joe
 
I

iris_

Nicht mehr aktiv
#12
Nabend :),
eine Frequenz ähnlich der des Abfilmens
es sind nun mal unbewegte Bilder, egal ob es mit herkömmlichen Kameras machbar ist oder nicht
Rechtlich ist google derzeit wohl kaum beizukommen, sondern nur in den Fällen, wo jemand als Hauptbildbestandteil und nicht mehr als Beiwerk zu betrachten ist
das ist nur ansatzweise korrekt, denn meine benannte Auskunft des DSB HH ist rechtsgültig. Google hat "Dich" nach Aufforderung unkenntlich zu machen, auch wenn Du nur im Seitenpofil in der Ecke stehst. Leider verzerren die Medien manchmal die Darstellung der rechtlichen Aspekte.
Aber deshalb die Panoramafreiheit zu beschneiden ist wohl der absolut falsche Weg und man würde (mal wieder) nur die falschen treffen
Das ist aber leider genau der Punkt - wo willst Du mit Regeln, Vorschriften, Gesetzen anfangen und aufhören? Selbst wenn Google nicht mehr Streetviews aufnehmen dürfte, so wäre ich mir sehr sicher, dass deren Konzept die Einbindung "privater" Knipser vorsehen würde, die ähnl. wie bei YouTube die Straßenansichten hochladen könnten - sehr gefährlich - hoffentlich ist das hier kein offiz. Tipp :huch ;-).

Es ist ganz klar, dass alle mgl. Gesetze letztendlich häufig die Falschen treffen, aber in unserer Gesellschaft geht es m.E. nicht anders. Ich knispe auch ... und muß mich manches Mal einschränken oder Absichern.

Gruß!
 

Joe

Fehlerkramrumschlager a. D. :)
Mitarbeiter
#13
Google darf aber die Aufnahmen machen, genau wie jeder andere auch. Ob ich das nun gut finde oder nicht. Nur das Recht am eigenen Bild muss, und da sehe ich das Problem, nachträglich beachtet werden. Dass heißt, dass google ohne zu fragen dein Bild veröffentlicht und dann erst nach Aufforderung tätig wird. Das ist eine Umkehr des Gesetzes, welche durch die grundsätzliche Bewertung, dass die Personen auf den Bildern grundsätzlich nur Beiwerk sind, entsteht.
So wird das vorherige Fragenmüssen mit Vertragserstellung ausgehebelt.
Wenn du unbedingt verhindern willst, dass google oder sonsteine Firma solche Aufnahmen macht, muss nich die Panoramafreiheit beschnitten werden, sondern das Gesetz muss auf eben diese Datensammelwut eingehen.
Nur hängt der Gesetzgeber, nicht nur an dieser Stelle, der technischen Entwicklung hinterher.

Google hat "Dich" nach Aufforderung unkenntlich zu machen, auch wenn Du nur im Seitenpofil in der Ecke stehst.
Das ist genau dass, was ich geschrieben habe. Du hast ein Recht am eigenen Bild. Es reicht aber nicht, dass du ahnst, dass du es bist, sondern es muss erkennbar sein, dass es sich um deine Person handelt.
Und eigentlich müßtest du vorher um Erlaubnis gefragt werden. Das wird aber eben dadurch umgangen, dass die Personen erstmal nur als Beiwerk gelten.

Diese Diskussion erinnert mich trotzdem an das Geschrei mit der Kampfhundverordnung.
Die greift auch zu mehr als der Hälfte ins Leere bzw. trifft die falschen Hunde.
Aber Hauptsache, wir lassen uns in unseren Rechten immer mehr einschränken.


Gruß
Joe
 
I

iris_

Nicht mehr aktiv
#14
Big Brother is watching you.
Ich halte auch nichts von der Datensammelwut und zähle mich, ob Du es glaubst oder nicht, zu den aktiven ("Klappe auf") und kritischen Zeitgenossen. Du hast vollkommen Recht, der Gesetzgeber hinkt hinter her, doch war das immer so und wird nie anders sein/möglich sein, denn erst müssen Erfahrungen her, da zählen soziologische, wirtschaftliche uvm. Aspekte.
Andere Dinge, wie Panoramen und deren Einschätzung, Freigabe oder Einschränkung mögen sehr von persönlichen Strukturen bestimmt sein.
Diese Diskussion erinnert mich trotzdem an das Geschrei mit der Kampfhundverordnung
:schlecht:...das finde ich jetzt unsachlich und themenverfehlt. Aber wenn Du meinst, lassen wir das Geschrei.

Gruß
 

Joe

Fehlerkramrumschlager a. D. :)
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#15
Gericht: Keine Rechtsverletzung bei Fotos von fremden Gebäuden

Beim Eingangsbeitrag ging es ja ursprünglich um die Panoramafreiheit. Dazu gibt es jetzt ein weiteres Urteil:

Gericht: Keine Rechtsverletzung bei Fotos von fremden Gebäuden

Das Fotografieren fremder Gebäude verletzt nicht die Rechte des Eigentümers. Weder der Fotograf noch Dritte – etwa Fotoportale – müssen dem Eigentümer Schadensersatz zahlen. Dies gilt auch dann, wenn der Fotograf die Bilder über ein Fotoportal kommerziell verwertet. Ein vom Eigentümer ausgesprochenes Verbot ist nichtig. Dies entschied das Brandenburger Oberlandesgericht (OLG) in einer aktuellen Entscheidung (Az. – 5 U 12/09, 5 U 3/09 und 5 U 14/09). Die Richter hoben damit eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Potsdam vom November 2008 auf (Az. 1 O 175/08).
Weiter und Quelle: Heise.de
 

Joe

Fehlerkramrumschlager a. D. :)
Mitarbeiter
#17
Naja, ich würde sagen, ein Schritt in die richtige Richtung. Rechtssicherheit gibt es (noch) nicht.
Gruß
Joe
 
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