Sperrgebietsgesetz 2002 - SperrGG 2002
BGBl. I Nr. 38in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 103/2002, 137/2003 und 99/2006
(herausgegeben am 28.2.2002; in Kraft seit 1.3.2002)
§ 3. (1) Das Betreten und Befahren eines Sperrgebietes ist verboten.
(2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht
1. für österreichische Staatsbürger in Wahrnehmung militärischer Angelegenheiten und
2. für Organe des Rechnungshofes, der Gerichte, der Staatsanwaltschaften, der Sicherheits-, Finanzstraf- und Abgabenbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes
– AVOG, BGBl. Nr. 18/1975, sowie der Arbeitsinspektion und der Landund
Forstwirtschaftsinspektion, die jeweils in einem Sperrgebiet eine Amtshandlung vorzunehmen haben. (BGBl. I Nr. 99/2006, Art. 11, ab 27.6.2006)
(3) Die Organe nach Abs. 2 Z 2 haben, sofern nicht Gefahr im Verzug vorliegt, die zuständige militärische Dienststelle von der Absicht zu verständigen, sich in ein Sperrgebiet zu begeben. Ist diese Verständigung wegen Gefahr im Verzug unterblieben, so ist sie nach Vornahme der Amtshandlung unverzüglich
nachzuholen.
(4) Die zuständigen militärischen Dienststellen können anderen Personen nach Maßgabe militärischer Interessen aus wichtigen, insbesondere persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen das Betreten oder Befahren eines Sperrgebietes oder eines Teiles eines solchen erlauben. Diese Erlaubnis kann aus militärischen Rücksichten oder aus Gründen der Sicherheit mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden.
(5) Zuständige militärische Dienststelle nach den Abs. 3 und 4 ist
1. für ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a das Kommando des Truppenübungsplatzes,
2. für ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 1 lit. b das Militärkommando, in dessen Zuständigkeitsbereich das Gebiet zur Gänze oder überwiegend gelegen ist, und
3. für ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 2 das Kommando der übenden Truppe.
Über Berufungen gegen Entscheidungen nach Abs. 4 hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu entscheiden. (BGBl. I Nr. 103/2002, Art. 8 Z 2, ab 1.12.2002)
§ 4. (1) Das Fotografieren, Filmen sowie jede zeichnerische Darstellung eines Sperrgebietes oder eines Teiles eines solchen oder einer in einem Sperrgebiet befindlichen militärischen Einrichtung ist verboten.(2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht
1. für österreichische Staatsbürger in Wahrnehmung militärischer Angelegenheiten und
2. für Organe der Gerichte, der Staatsanwaltschaften sowie der Sicherheits-, Finanzstraf- und Abgabenbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG im Zusammenhang mit einer Amtshandlung.
(BGBl. I Nr. 99/2006, Art. 11, ab 27.6.2006)
(3) Die zuständigen militärischen Dienststellen nach § 3 Abs. 5 können anderen Personen nach Maßgabe militärischer Interessen das Fotografieren, Filmen sowie die zeichnerische Darstellung eines Sperrgebietes oder eines Teiles eines solchen oder einer in einem Sperrgebiet befindlichen militärischen Einrichtung
erlauben. Diese Erlaubnis kann aus militärischen Rücksichten oder Gründen der Sicherheit mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden.
§ 5. (1) Wer
1. unbefugt ein Sperrgebiet betritt oder befährt oder
2. unbefugt ein Sperrgebiet oder einen Teil eines solchen oder eine in einem Sperrgebiet befindliche militärische Einrichtung fotografiert oder filmt oder zeichnerisch darstellt oder
3. gegen eine mit einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 4 oder § 4 Abs. 3 verbundene Bedingung oder Auflage verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser Behörde, mit Geldstrafe bis zu 2 200 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Überwiegen erschwerende Umstände, so sind Geld- und Freiheitsstrafen nebeneinander zu verhängen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Unbefugt hergestellte Fotografien, Filme und zeichnerische Darstellungen sind für verfallen zu erklären. Liegen erschwerende Umstände vor, so sind auch die Geräte für verfallen zu erklären, mit denen die Fotografien oder Filme oder zeichnerischen Darstellungen unbefugt hergestellt worden sind oder
hergestellt werden sollten.