Podest am Kohlreitberg

josef

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#2
Hallo zusammen!
Ich hätte wiedermal eine Frage
Für was war dieses Podest den Gut bzw. welche Aufgabe hat es
Hallo, Du stellst vielleicht Fragen... :motzen:

Ein paar weitere Anhaltspunkte wären da schon dienlich!

- Ort / Lage (Ebene, Berg, Anhöhe...)
- Umgebung (Buschgruppe, Wald, Nähe einer Siedlung, ehem. militärsche Einrichtung usw. ...)
- Einzelnes Objekt, mehrere Objekte (wenn ja, gleiche Bauart, Lage zueinander usw. ...)
- Genauere Beschreibung des Betonklotzes (eventuell weitere abgetrennte einbetonierte Eisenstücke usw. ...)
- Was wissen/erzählen Anwohner über dieses Stück ?
- und, und, und...

lg
josef
 
C

Corrado85

Nicht mehr aktiv
#3
Also die Lage ist nähe Neulengbach am Kohlreit
Liegt am Waldrand nicht wirklich versteckt, gleich neben einem Weg in der nähe gibt es noch Fundamentreste, aber die sind auf einem Grundstück und Eingezäunt. Fotografieren werde ich noch erfragen. Dieses Objekt ist einmalig in dieser Gegend.

Mfg

Corrado
 

josef

Administrator
Mitarbeiter
#5
Noch eine kleine Ergänzung:

Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 28. Jänner 1976 über das Sperrgebiet Kohlreithberg
BGBl. Nr. 57/1976

Auf Grund des § 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 10. Juli 1963, BGBl. Nr. 204, über militärische Sperrgebiete wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres verordnet:
§ 1. Das Grundstück Nr. 134/4, KG Getzwiesen, wird zum Sperrgebiet erklärt.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1976 in Kraft.
Auszug aus:

Sperrgebietsgesetz 2002 - SperrGG 2002
BGBl. I Nr. 38
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 103/2002, 137/2003 und 99/2006
(herausgegeben am 28.2.2002; in Kraft seit 1.3.2002)

§ 3. (1) Das Betreten und Befahren eines Sperrgebietes ist verboten.
(2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht
1. für österreichische Staatsbürger in Wahrnehmung militärischer Angelegenheiten und
2. für Organe des Rechnungshofes, der Gerichte, der Staatsanwaltschaften, der Sicherheits-, Finanzstraf- und Abgabenbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes
– AVOG, BGBl. Nr. 18/1975, sowie der Arbeitsinspektion und der Landund
Forstwirtschaftsinspektion, die jeweils in einem Sperrgebiet eine Amtshandlung vorzunehmen haben. (BGBl. I Nr. 99/2006, Art. 11, ab 27.6.2006)
(3) Die Organe nach Abs. 2 Z 2 haben, sofern nicht Gefahr im Verzug vorliegt, die zuständige militärische Dienststelle von der Absicht zu verständigen, sich in ein Sperrgebiet zu begeben. Ist diese Verständigung wegen Gefahr im Verzug unterblieben, so ist sie nach Vornahme der Amtshandlung unverzüglich
nachzuholen.
(4) Die zuständigen militärischen Dienststellen können anderen Personen nach Maßgabe militärischer Interessen aus wichtigen, insbesondere persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen das Betreten oder Befahren eines Sperrgebietes oder eines Teiles eines solchen erlauben. Diese Erlaubnis kann aus militärischen Rücksichten oder aus Gründen der Sicherheit mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden.
(5) Zuständige militärische Dienststelle nach den Abs. 3 und 4 ist
1. für ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a das Kommando des Truppenübungsplatzes,
2. für ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 1 lit. b das Militärkommando, in dessen Zuständigkeitsbereich das Gebiet zur Gänze oder überwiegend gelegen ist, und
3. für ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 2 das Kommando der übenden Truppe.
Über Berufungen gegen Entscheidungen nach Abs. 4 hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu entscheiden. (BGBl. I Nr. 103/2002, Art. 8 Z 2, ab 1.12.2002)
§ 4. (1) Das Fotografieren, Filmen sowie jede zeichnerische Darstellung eines Sperrgebietes oder eines Teiles eines solchen oder einer in einem Sperrgebiet befindlichen militärischen Einrichtung ist verboten.(2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht
1. für österreichische Staatsbürger in Wahrnehmung militärischer Angelegenheiten und
2. für Organe der Gerichte, der Staatsanwaltschaften sowie der Sicherheits-, Finanzstraf- und Abgabenbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG im Zusammenhang mit einer Amtshandlung.
(BGBl. I Nr. 99/2006, Art. 11, ab 27.6.2006)
(3) Die zuständigen militärischen Dienststellen nach § 3 Abs. 5 können anderen Personen nach Maßgabe militärischer Interessen das Fotografieren, Filmen sowie die zeichnerische Darstellung eines Sperrgebietes oder eines Teiles eines solchen oder einer in einem Sperrgebiet befindlichen militärischen Einrichtung
erlauben. Diese Erlaubnis kann aus militärischen Rücksichten oder Gründen der Sicherheit mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden.
§ 5. (1) Wer
1. unbefugt ein Sperrgebiet betritt oder befährt oder
2. unbefugt ein Sperrgebiet oder einen Teil eines solchen oder eine in einem Sperrgebiet befindliche militärische Einrichtung fotografiert oder filmt oder zeichnerisch darstellt oder
3. gegen eine mit einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 4 oder § 4 Abs. 3 verbundene Bedingung oder Auflage verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser Behörde, mit Geldstrafe bis zu 2 200 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Überwiegen erschwerende Umstände, so sind Geld- und Freiheitsstrafen nebeneinander zu verhängen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Unbefugt hergestellte Fotografien, Filme und zeichnerische Darstellungen sind für verfallen zu erklären. Liegen erschwerende Umstände vor, so sind auch die Geräte für verfallen zu erklären, mit denen die Fotografien oder Filme oder zeichnerischen Darstellungen unbefugt hergestellt worden sind oder
hergestellt werden sollten.
Bitte um Beachtung!

Wobei die Schreibweisen der Ortsbezeichnungen zwischen manchen Schriftstücken und Karten differieren: Kohlreitberg/Kohlreithberg bzw. im BGBL "KG Getzwiesen", auf der Karte "Götzwiesen"...

lg
josef
 
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Corrado85

Nicht mehr aktiv
#6
Ich weiss welche Anlage du meinst ich fahre öfters vorbei und es ist nicht diese Anlage, ich war Spazieren mit meinem Hund und meinem Herrn Vater. Die Fotos stammen zwar vom Kohlreit aber von der Kohlreitstrasse und die umliegenden Bauten sind ein Kloster und ein Kinderheim für Besondere Bedürfnise, ist kein militärisches Sperrgebiet, es ist ein 0815 Waldweg, welcher bei diesem Betonobjekt vorbei führt.

Mit freundlichen Grüssen

Konrad
 
#7
Noch eine kleine Ergänzung:

Bitte um Beachtung!
Ah geh, das nehm ich nicht mehr wirklich ernst. In einer Tageszeitung war vor ein paar Tagen wieder mal ein Panoramafoto von der Anlage auf der Königswarte drin - für die gilt das SperrGG dann nicht oder wie? Oder traut man sich im Ministerium nicht eine Anzeige in die Muthgasse zu schicken?

Ah, Stichwort Ministerium: Nachdem sich unser HBMLV ja schon hätte selbst aus dem Amt entfernen müssen (der EZ/B-Besuch mit dem Österreich-Fotografen) glaub ich ja dass man das da eh nicht mehr so ernst nimmt...

Und das müsste ja dann für uns auch gelten, oder?:ichsagnix:
 
#9
Du wirst es kaum glauben, aber die Königswarte ist nicht (mehr) im Sperrgebietsgesetz 2002 enthalten!

lg
josef
Kann ich nicht nachvollziehen. Zugegeben, die VO zum SperrGG scheint für die Königswarte nie existiert zu haben, aber ich konnte auch keine VO bezüglich des Mini-Wullenweber südlich von Deutsch-Kaltenbrunn finden (oder für die oberirdischen Anlagen der E/ZB).

Technisch gesehen gelten aber die im SperrGG genannten Punkte (vorallem natürlich §1) auch für Königswarte; §2 verlangt ja theoretisch nicht mal eine VO dazu. (Wie ja im übrigen für jede andere Liegenschaft - wenn du mir hingegen auf der Amtstafel zeigen kannst dass da nix mehr droben hängt bin ich still...)

Ich mein, auf der einen Seite ist es nachvollziehbar weil ihnen eh jeder vom Aussichtsturm in den Garten schauen kann. Auf der anderen Seite, wäre die Königswarte nicht mehr als Sperrgebiet definiert, würde das SperrGG auch nimma greifen wenn ich über den Zaun klettere...
 

josef

Administrator
Mitarbeiter
#10
Anlage der "Deutschen Luftwaffe" am Kohlreitberg

Bin bei der Suche nach Beiträgen zum "Kohlreitberg" (Artikel v. 27.06.2015 im "Standard" -> Beitrag #67) auf diesen alten Thread aus 2009 gestoßen:

Zwischenzeitlich wieder etwas klüger geworden :), dürften die hier angesprochenen bzw. mit Fotos belegten Fundamentreste mit großer Wahrscheinlichkeit zur

"Versuchsanlage des Luftnachrichten Rgt." mit der Anlagenbezeichnung "J 9" - Kohlreitberg

lt. "Verzeichnis der baulichen Anlagen der Luftwaffe - Luftgaukdo. XVII" gehört haben!

Siehe auch unter http://www.unterirdisch-forum.de/in...likte-am-kohlreithberg-bei-neulengbach.12622/

lg
josef
 
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