Keine konkrete antwort, sondern Begriffsbestimmung
Ich glaube, wir sollten erst mal Begrifflichkeiten klären.
Hampe, S. 270 ff.
„Schutzräume zum unmittelbaren Schutz der Menschen
Schutzräume sollen der Bevölkerung bei einem Luftangriff als Zufluchtsorte und Aufenthaltsräume dienen. Sie sollen hinreichenden Schutz gegen die Weitwirkungen von Sprengbomben, insbesondere gegen Luftstoß und Luftsog, Bombensplitter, Bautrümmer, gegen das Eindringen von Kampfstoff, sowie gegen Brandbomben bieten.
Schutzräume sollen durch die Trümmerlast der etwa über oder neben ihnen zusammenbrechenden Gebäuden ihre Schutzfähigkeit nicht verlieren. (...)
Lage und Anordnung der Schutzräume
Sofern Schutzräume in Gebäuden vorzusehen waren, wurden sie am zweckmäßigsten unter der Erde in Kellerräumen angelegt. Das vorhandene Erdreich und die vorhandene, meist dicken Kellerwände und Decken wurden schon als Schutz gegen die Wirkung des Luftstoßes angesehen. Auch als Schutz gegen Brandbomben, von denen man annahm, dass sie im Dachgeschoß oder den oberen Stockwerken liegenblieben, wurde der Schutzraum im Keller als günstig gelegen bezeichnet. Eine Abdichtung der Kellerräume gegen chemische Kampfstoffe wurde mit einfachsten Mitteln empfohlen. Die Größe eines Schutzraumes wurde so bemessen, dass für jeden Insassen ein Luftraum von mindesten 3 m3 vorhanden waren.
Da Menschenansammlungen auch in Schutzräumen bei Bombentreffern zu schweren Verlusten führen konnten, wurde die Anlage vieler kleiner Schutzräume gegenüber der Einrichtung weniger großer Schutzräume anempfohlen.
Das Fassungsvermögen eines Schutzraumes wurde auf 50 Personen als Höchstzahl festgelegt. Wurden größere Räume zu Schutzräumen ausgebaut, so wurde empfohlen, durch dicke Trennwände eine Aufteilung durchzuführen, die sogleich zur Versteifung der Außenwände dienen mussten. Verbindungswege sollten Ausweichmöglichkeiten geben. Vor den eigentlichen Schutzraum gehörte die „Gasschleuse“ zum Schutz gegen das Eindringen chemischer Kampfstoffe. (...)
Neben dem Haupteingang (durch Gasschleuse) war für jeden Schutzraum mindestens ein zweiter Ausgang (Notausgang oder Ausstieg, Fenster mit Steigeisen), anzuordnen. Die Zugänge sollten leicht auffindbar, schnell erreichbar und bezeichnet sein. (...)
Zum Schutz von Personen, die sich bei Fliegeralarm unterwegs auf Strassen, Plätzen und Verkehrsmitteln befanden oder die in Luftschutzräumen keine Unterkunft mehr finden konnten, wurden „öffentliche Luftschutzräume“ errichtet. (...)
In bestehenden Gebäuden beruhte die Errichtung von Luftschutzräumen zunächst auf Freiwilligkeit. Wenn auch erkannt wurde, dass hier zur Errichtung von Luftschutzräumen erhebliche Anstrengungen und Aufwendungen gemacht werden mussten, so erschien es doch ratsam, die Errichtung von Luftschutzräumen auch in bestehenden Gebäuden Gesetzlich zu regeln. Am 17. August 1939 hatte der Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe die Neunte Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz (Behelfsmäßige Luftschutzmaßnahmen in bestehenden Gebäuden) erlassen. (...) Die hierzu am gleichen Tag verkündeten Ersten Ausführungsbestimmungen zum § 1 der 9. DVO LS-G enthielten alle Einzelheiten und die technisch erforderlichen Anweisungen. Auf 21 Anlagen wurde zudem auf besonderen Blättern die technischen Maßnahmen durch Zeichnungen näher erläutert. [Veröffentlicht im Reichsgesetzblatt (RGBl.) 19. August 1939, Teil I, Nr. 143, S. 1391 ff.] (…)
Luftschutzbunker
(…) Von bombensicheren Luftschutzbauten , kurz LS-Bunker genannt, wurde gefordert, dass den Insassen bei Luftangriffen ein voller Schutz gegen Abwurfmunition und chemische Kampfstoffe geboten werden sollte. (...) Besondere Bestimmungen für den Bau von LS-Bunker (Fassung Juli 1941) wurde am 6. August 1941 von der Inspektion des Luftschutzes erlassen. (...)“
Kroll, „Bunker und Stollen in Kiel (Organisation und Baugeschichte des Luftschutzes 1933-1945)“
„Zur Wahrung einer einheitlichen Terminologie werden in dieser Arbeit die Begriffe Luftschutzbauten, Luftschutzbunker (LS-Bunker) und Luftschutzstollen (LS-Stollen) durchgehend für all diejenigen Bauwerke angewandt, die dem Schutz vor feindlichen Luftangriffen dienten. Der Ausdruck „Luftschutzbauten“ bezeichnet als übergreifender Terminus sowohl Öffentliche Luftschutzräume und Luftschutzräume („Luftschutzkeller“) als auch LS-Bunker und LS-Stollen.
„LS-Bunker“ bedeutet dabei ein oberirdisch, unterirdisch oder teilweise in die Erde eingelassenes splitter- und /oder bombensicheres Bauwerk in Form eines Hauses aus Beton , und als „LS-Stollen“ werden diejenigen Einrichtungen bezeichnet, die als fest ausgekleidete, splitter- und /oder bombensichere tunnelartige Systeme unter der Erde angelegt sind. Die Klarstellung ist notwendig, da in der Literatur eine durchgehende einheitliche Terminologie fehlt. So galten bis 1945 nur diejenigen Bauten als „Luftschutzbunker“, die bombensicher erbaut und mit Gasschleusen versehen waren. (...) Die volkstümlich als „Luftschutzkeller“ bezeichneten Luftschutzeinrichtungen sind in dieser Arbeit durchweg als „Luftschutzräume“ bezeichnet.“
Nebenbei: Ich habe heute ein Foto von dem typischen weissen Pfeil an der Backsteimwand gemacht, welcher den Zusatz "Hof" hatte.
Viele Grüße,
Leif